BESCHLUSS NR. XXVI.253.2015
STADTRAT VON ZIELONA GÓRA
vom 21. Dezember 2015
über die Satzung des Archäologischen Museums des mittleren Odergebiets in Zielona Góra mit Sitz in Świdnica
Auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 2 Nr. 15 sowie Art. 40 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. März 1990 über die Gemeindeverwaltung (Gesetzblatt 2015, Pos. 1515, einheitlicher Text), Art. 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 21. November 1996 über Museen (Gesetzblatt von 2012, Pos. 987, einheitlicher Text mit späteren Änderungen1), wird nach Abstimmung mit dem Minister für Kultur und nationales Erbe Folgendes erlassen:
SATZUNG DES ARCHÄOLOGISCHEN MUSEUMS DER MITTLEREN ODER
IN ZIELONA GÓRA MIT SITZ IN ŚWIDNICA
Kapitel 1.
Name, Tätigkeitsbereich und Sitz des Museums
§ 1. Das Archäologische Museum des mittleren Odergebiets in Zielona Góra mit Sitz in Świdnica, im Folgenden „MAŚN“ genannt, ist eine kommunale Kultureinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
§ 2. Veranstalter des MAŚN ist die Stadt Zielona Góra, im Folgenden „Veranstalter“ genannt, die dem MAŚN die für seinen Unterhalt und seine Entwicklung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt.
§ 2.1. MAŚN ist unter der Nummer 5 im Register der Kultureinrichtungen eingetragen, das vom Veranstalter geführt wird.
§ 2.2. Das MAŚN ist unter der Nummer 20/PRM/98 im staatlichen Museumsregister eingetragen, das vom für Kultur und nationales Erbe zuständigen Minister geführt wird.
§ 3. Der Sitz von MAŚN befindet sich in Świdnica in der Woiwodschaft Lubuskie, und das Tätigkeitsgebiet umfasst das gesamte Gebiet der Republik Polen.
§ 4. Das MAŚN darf ein rundes Siegel verwenden, das das für das Wappen der Republik Polen festgelegte Adlerbildnis sowie den Namen des Museums im Randbereich enthält: Archäologisches Museum des mittleren Odergebiets in Zielona Góra mit Sitz in Świdnica.
§ 5. Wann immer in dem Beschluss von Folgendem die Rede ist:
1) Satzung – darunter ist die vorliegende Satzung zu verstehen;
2) Stadt – darunter ist die Stadt Zielona Góra zu verstehen;
3) Präsident – darunter ist der Bürgermeister von Zielona Góra zu verstehen;
4) Herr Direktor – darunter ist der Direktor des MAŚN zu verstehen;
5) Gesetz – darunter ist das Museumsgesetz zu verstehen.
Kapitel 2.
Geltungsbereich sowie Art und Umfang der erhobenen Daten
§ 6. Das MAŚN führt Maßnahmen zum Schutz von Kulturgütern im Bereich der Archäologie durch.
§ 6.1. Zu den Aufgaben des MAŚN gehören das Sammeln, Aufbewahren, Konservieren und Zugänglichmachen von Kulturgütern aus den Bereichen Archäologie und Geschichte.
§ 7. MAŚN sammelt:
1) archäologische Fundstücke aus der Antike, dem Mittelalter und der Neuzeit, die aus eigenen Ausgrabungen und aus Sammlungen stammen;
2) historische Sehenswürdigkeiten, die mit der Geschichte der Region Lubuskie in Verbindung stehen;
3) archäologische Unterlagen und Materialien aus Untersuchungen, die von anderen Einrichtungen in der Woiwodschaft Lubuskie durchgeführt wurden.
§ 8. Die MAŚN übt die in § 6 genannten Tätigkeiten insbesondere wie folgt aus:
1) das Sammeln von Kulturgütern und Dokumentationsmaterial im Bereich der Archäologie:
2) Ergänzung der Bestände durch Ankäufe, Zuteilungen, Schenkungen, Vermächtnisse und die Entgegennahme von Leihgaben;
3) Bestandsaufnahme, Katalogisierung und wissenschaftliche Aufarbeitung der gesammelten Museumsobjekte und Dokumentationsmaterialien;
4) die Aufbewahrung der gesammelten Museumsobjekte unter Bedingungen, die ihre vollständige Sicherheit gewährleisten, sowie ihre Lagerung in einer für wissenschaftliche Zwecke zugänglichen Weise;
5) Sicherung und Konservierung von Museumsobjekten;
6) Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Forschungen;
7)Organisation von Dauer-, Sonder- und Wanderausstellungen;
8) Durchführung von Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen im Bereich der Kunst;
9) Bereitstellung von Sammlungen für wissenschaftliche und pädagogische Zwecke;
10) Veröffentlichung von Katalogen, Ausstellungsführern, Forschungsergebnissen sowie populärwissenschaftlichen Publikationen im Rahmen seiner Tätigkeit sowie Organisation von Ausstellungen;
11) Betreuung einer Bibliothek zu den Themen Museumswesen und verwandte Disziplinen sowie
12) sie den wissenschaftlichen Mitarbeitern, Studierenden und Lehrkräften zugänglich zu machen.
§ 9. MAŚN kann weitere Maßnahmen ergreifen, um den sozialen Bedürfnissen der Region gerecht zu werden und
die Grundsätze der Kulturpolitik umzusetzen.
Kapitel 3.
Leitungs- und Aufsichtsorgane sowie Beratungsgremien und deren Ernennung
§ 10.Die allgemeine Aufsicht über das MAŚN übt der für Kultur und nationales Erbe zuständige Minister aus.
§ 10.1. Die direkte Aufsicht über die MAŚN übt der Präsident aus.
§ 11. Die MAŚN wird von einem Direktor geleitet, der vom Präsidenten nach den in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Grundsätzen und Verfahren ernannt und abberufen wird.
§ 11.1. Der Vorgesetzte des Direktors ist der Präsident.
§ 12. Der Direktor leitet die gesamte Tätigkeit der MAŚN und ist für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögens und der Finanzmittel der MAŚN verantwortlich.
§ 12.1. Zu den Aufgaben des Direktors der MAŚN gehören insbesondere:
1) Vertretung von MAŚN nach außen;
2) allgemeine Leitung in Fragen der Kerngeschäfts- und Verwaltungstätigkeit;
3)allgemeine Aufsicht über die Bestände und deren Erfassung;
4) dem Veranstalter und den zuständigen Stellen Sach- und Finanzberichte sowie Investitionsanträge vorzulegen;
5) Schaffung der organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Planung und Durchführung von Aufgaben
6) Verteidigungsmaßnahmen, die in gesonderten Vorschriften festgelegt sind;
7)Schaffung von Voraussetzungen für die Verbesserung der beruflichen Qualifikationen der Mitarbeiter;
8) die Aufsicht über die Chefredaktion der Museumsveröffentlichungen;
9) die direkte Leitung des wissenschaftlichen Personals;
10) Festlegung der Höhe der Eintrittsgebühren für das MAŚN und des Tages, an dem der Eintritt frei ist;
11) Anträge auf Änderung, Veräußerung oder Streichung von Museumsobjekten aus dem Inventar;
12)Erlass interner Vorschriften und Anweisungen;
13) die Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktionen gegenüber den Mitarbeitern der MAŚN;
14) die Organisation der internen Kontrolle und die Überwachung ihrer Funktionsweise;
§ 13.Die detaillierte interne Organisation des MAŚN wird durch eine vom Direktor erlassene Geschäftsordnung geregelt, vorbehaltlich der Vorschriften über die Organisation und Durchführung kultureller Aktivitäten.
§ 14. Beim MAŚN ist ein Museumsrat tätig.
§ 14.2. Der Museumsrat besteht aus 5 Personen.
§ 14.3. Die Mitglieder des Museumsrats werden vom Stadtrat von Zielona Góra berufen.
§ 14.4. Der Museumsrat ist im Rahmen und nach den Grundsätzen tätig, die in Art. 11 des Museumsgesetzes festgelegt sind.
Kapitel 4.
Finanzierungsquellen der Tätigkeit des MAŚN
§ 15. Das MAŚN führt seine Finanzwirtschaft nach den Grundsätzen, die in den Vorschriften über die Organisation und Durchführung kultureller Aktivitäten festgelegt sind.
§ 15.1. Grundlage der Finanzwirtschaft des MAŚN ist der vom Direktor unter Berücksichtigung der Zuwendungen des Trägers festgelegte Finanzplan.
§ 15.2. Das Vermögen der MAŚN darf ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die sich aus dem Tätigkeitsbereich der MAŚN ergeben.
§ 15.3. Der Direktor sorgt für die fristgerechte Erstellung des Jahresabschlusses.
§ 16. Die Finanzierungsquellen der MAŚN sind:
1) zweckgebundene und zweckgebundene Zuschüsse aus dem Staatshaushalt oder dem Haushalt einer Gebietskörperschaft, einschließlich der vom Veranstalter in Form von Zuschüssen bereitgestellten Mittel:
- zweckgebunden zur Kofinanzierung der laufenden Tätigkeit im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben, einschließlich der Instandhaltung und Renovierung von Gebäuden;
- zweckgebunden zur Finanzierung oder Kofinanzierung der Kosten für die Durchführung von Investitionen;
- zweckgebunden zur Durchführung bestimmter Aufgaben und Programme.
2) Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit;
3) Mittel, die von natürlichen und juristischen Personen sowie aus anderen Quellen stammen;
4) Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Vermögenswerten.
§ 16.1. Die erzielten Einnahmen verwendet die MAŚN zur Deckung der Kosten ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit.
§ 17. Die MAŚN kann zusätzlich wirtschaftliche Tätigkeiten im Bereich
der Erbringung archäologischer und kommerzieller Dienstleistungen ausüben.
§ 17.1. Die aus der wirtschaftlichen Tätigkeit erzielten Einnahmen werden zur Finanzierung der satzungsmäßigen Tätigkeit der MAŚN verwendet.
§ 18. Der Direktor ist befugt, im Namen der MAŚN Erklärungen hinsichtlich ihrer finanziellen und vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten abzugeben.
§ 18.1. Der Direktor kann Bevollmächtigte zur Vornahme bestimmter Rechtshandlungen im Namen der MAŚN bestellen und dabei den Umfang der Vollmacht festlegen.
§ 18.2. Die Erteilung und der Widerruf einer Vollmacht sind im Register der Kultureinrichtungen, das vom Träger geführt wird, offenzulegen, mit Ausnahme von Prozessvollmachten.
Kapitel 5.
Schlussbestimmungen, Grundsätze für Satzungsänderungen
§ 19. Alle Änderungen dieser Satzung können nach dem für ihre Verabschiedung festgelegten Verfahren vorgenommen werden.
§ 20. Der Beschluss Nr. XV/127/2000 des Kreistags von Zielona Góra vom 8. November 2000 über die Verleihung einer Satzung an das Archäologische Museum des mittleren Odergebiets in Zielona Góra mit Sitz in Świdnica tritt außer Kraft.
§ 21. Die Durchführung dieses Beschlusses wird dem Bürgermeister der Stadt Zielona Góra übertragen.
§ 22. Dieser Beschluss tritt 14 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Woiwodschaft Lubuskie in Kraft.
Der Vorsitzende des Rates
Adam Maciej Urbaniak