Auf der Grundlage des Beschlusses Nr. III.58.2024 des Stadtrats von Zielona Góra vom 25. Juni 2024 über die Einsetzung eines Museumsrats beim Archäologischen Museum des mittleren Odergebiets in Zielona Góra mit Sitz in Świdnica wurde der Museumsrat in folgender Zusammensetzung eingesetzt:
AMTSZEIT 2024–2028
Andrzej Gillmeister – Vorsitzender des Museumsrats
2. Jacek Budziński
3. Sławomir Kałagate
4. Dagmara Ostrowska
5. Paweł Stachowiak
GESCHÄFTSORDNUNG DES MUSEUMSRATES BEIM ARCHÄOLOGISCHEN MUSEUM DER MITTLEREN ODER-REGION IN ZIELONA GÓRA MIT SITZ IN ŚWIDNICA
§ 1
Der Rat des Archäologischen Museums des mittleren Odergebiets in Zielona Góra mit Sitz in Świdnica, ul. Długa 27, 66-008 Świdnica, im Folgenden „Rat“ genannt, handelt auf der Grundlage von Kapitel III § 12 der Satzung des MAŚN, die durch den Beschluss Nr. XXVI.253.2015 des Stadtrats von Zielona Góra vom 21. Dezember 2015 erlassen wurde, sowie der vorliegenden Geschäftsordnung.
§ 2
Der Rat ist ein beratendes und gutachterliches Organ des Museumsdirektors. In den Aufgabenbereich des Rates fallen die Abgabe von Stellungnahmen und die Einreichung von Anträgen in Bezug auf die satzungsmäßigen Pflichten des Museums, insbesondere:
a) in allgemeinen Angelegenheiten, die die Organisation und die Entwicklungsrichtungen des Museums betreffen,
b) im Bereich der Sammlungspolitik, der Begutachtung, Konservierung und Zugänglichmachung der Sammlungen,
c) in Fragen der Durchführung wissenschaftlicher Forschungen und der Veröffentlichung ihrer Ergebnisse sowie der Organisation wissenschaftlicher und populärwissenschaftlicher Konferenzen,
d) in Fragen der Ausstellungs- und Bildungsarbeit sowie der Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3
Die Mitglieder des Museumsrats werden vom Bürgermeister der Stadt Zielona Góra für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Der Rat besteht aus fünf Mitgliedern.
Die Mitglieder des Rates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Sekretär, der diese Funktion im Rahmen zusätzlicher dienstlicher Aufgaben wahrnimmt, wird vom Museumsdirektor im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Rates ernannt.
§ 4
Zu den Aufgaben des Vorsitzenden des Rates gehören:
a) die Leitung der Arbeit des Rates gemäß der Satzung des Museums und der Geschäftsordnung des Rates,
b) die Vertretung des Rates nach außen gegenüber Verwaltungs-, Kommunal- und politischen Behörden sowie in den Massenmedien.
Zu den Aufgaben des Sekretärs gehören:
a) die Vorbereitung der Tagesordnung für die Sitzungen in Absprache mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
b) die Überwachung der Umsetzung der Beschlüsse,
c) die Führung der Unterlagen des Rates.
§ 5
Ordentliche Sitzungen des Rates werden vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen.
Außerordentliche Sitzungen werden auf Antrag von mindestens drei Ratsmitgliedern oder auf Antrag des Museumsdirektors einberufen.
An der Sitzung des Rates nehmen der Museumsdirektor sowie geladene Gäste teil.
Die Ratsmitglieder können ihre Stellungnahmen schriftlich einreichen, falls sie an der Sitzung nicht teilnehmen können.
In dringenden Angelegenheiten kann der Ratsvorsitzende nach telefonischer oder internetgestützter Rücksprache mit den Ratsmitgliedern Entscheidungen treffen.
Über die Sitzungen des Rates wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll wird vom Sitzungsvorsitzenden und vom Sekretär des Rates unterzeichnet.
Kopien der Protokolle der Ratssitzungen erhalten die Ratsmitglieder, der Bürgermeister von Zielona Góra sowie der Direktor des MAŚN.
Die Ratsmitglieder sollten an wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Veranstaltungen sowie an Ausstellungseröffnungen teilnehmen.
§ 6
Für die Gültigkeit der Beschlüsse des Rates ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich.
Die Beschlüsse des Rates werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Der Rat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung.
Der Rat kann für bestimmte Angelegenheiten eine geheime Abstimmung beschließen, wenn dies im Interesse der Sache erforderlich ist.
§ 7
Die Mitglieder des Rates erhalten Reisekostenerstattung und Tagegelder gemäß den geltenden Vorschriften. Sie können auf diese Leistungen verzichten, indem sie einen Beschluss für alle Mitglieder fassen oder durch individuelle, schriftliche Erklärungen.