RESOLUTION NR. XXVI.253.2015
Stadtrat von Zielona Góra
ab dem 21. Dezember 2015
betreffend die Satzung des Archäologischen Museums der Mittleren Oder in Zielona Góra mit Sitz in Świdnica
Auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 2 Nr. 15 und Art. 40 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. März 1990 über die Kommunalverwaltung (Gesetzblatt von 2015, Pos. 1515, konsolidierte Fassung), Art. 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 21. November 1996 über Museen (Gesetzblatt von 2012, Pos. 987, konsolidierte Fassung, in der geänderten Fassung¹ ) wird nach Anhörung des Ministers für Kultur und Nationales Erbe Folgendes genehmigt:
Statut des Archäologischen Museums der Mittleren Oder
IN ZIELONA GÓRA MIT HAUPTSITZ IN ŚWIDNICA
Kapitel 1.
Name, Tätigkeitsbereich und Sitz des Museums
§ 1. Das Archäologische Museum der Mittleren Oder in Zielona Góra mit Sitz in Świdnica, im Folgenden „MAŚN“ genannt, ist eine lokale staatliche Kultureinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
§ 2. Träger des MAŚN ist die Stadt Zielona Góra (im Folgenden „Träger“ genannt), die dem MAŚN die für dessen Erhalt und Weiterentwicklung notwendigen Mittel zur Verfügung stellt.
§ 2.1. Das MAŚN ist im vom Träger geführten Register der Kultureinrichtungen unter der Nummer 5 eingetragen.
§ 2.2. Das MAŚN ist im staatlichen Museumsregister, das vom Ministerium für Kultur und nationales Erbe geführt wird, unter der Nummer 20/PRM/98 eingetragen.
§ 3. Sitz der MAŚN ist Świdnica in der Woiwodschaft Lebus, und ihr Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Republik Polen.
§ 4. MAŚN darf ein rundes Siegel mit dem Bild eines Adlers, der als Wappen der Republik Polen festgelegt ist, und dem Namen des Museums am Rand verwenden: Archäologisches Museum der Mitteloderregion in Zielona Góra mit Sitz in Świdnica.
§ 5. Immer wenn die Entschließung Folgendes erwähnt:
1) Statut – hiermit ist dieses Statut gemeint;
2) Stadt – hiermit ist die Stadt Zielona Góra gemeint;
3) Präsident – hiermit ist der Präsident der Stadt Zielona Góra gemeint;
4) Direktor – hiermit ist der Direktor von MAŚN gemeint;
5) Gesetz – hiermit ist das Museumsgesetz gemeint.
Kapitel 2.
Tätigkeitsbereich sowie Art und Umfang der gesammelten Daten
§ 6. MAŚN führt Tätigkeiten zum Schutz von Kulturgütern im Bereich der Archäologie durch.
§ 6.1. Der Tätigkeitsbereich von MAŚN umfasst das Sammeln, Aufbewahren, Erhalten und Zugänglichmachen von Objekten im Bereich der Archäologie und Geschichte.
§ 7. MAŚN erhebt:
1) archäologische Denkmäler aus der Antike, dem Mittelalter und der Neuzeit, die aus eigenen Forschungen und Sammlungen stammen;
2) historische Denkmäler mit Bezug zur Geschichte des Landes Lebus;
3) archäologische Dokumentationen und Materialien aus Forschungen, die von anderen Einrichtungen in der Woiwodschaft Lebus durchgeführt wurden.
§ 8. MAŚN führt die in § 6 genannten Tätigkeiten insbesondere durch:
1) Sammeln von Kulturgütern und Dokumenten im Bereich der Archäologie;
2) Aufstocken der Sammlungen durch Ankäufe, Zuweisungen, Schenkungen, Vermächtnisse und Leihgaben;
3) Inventarisierung, Katalogisierung und wissenschaftliche Bearbeitung der gesammelten Museumsobjekte und Dokumente;
4) Lagerung der gesammelten Museumsobjekte unter Gewährleistung ihrer vollständigen Sicherheit und Zugänglichkeit für wissenschaftliche Zwecke;
5) Sicherung und Konservierung der Museumsobjekte;
6) Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Forschung;
7) Organisation von Dauerausstellungen, Sonderausstellungen und Wanderausstellungen;
8) Durchführung von Bildungs- und Lehrtätigkeiten im Bereich der Kunst;
9) Bereitstellung der Sammlungen für wissenschaftliche und Bildungszwecke;
10) Herausgabe von Katalogen, Ausstellungsführern, Forschungsergebnissen und populärwissenschaftlichen Publikationen im Rahmen der eigenen Tätigkeiten und der Organisation von Ausstellungen;
11) Unterhaltung einer Bibliothek im Bereich der Museologie und verwandter Disziplinen;
12) Bereitstellung dieser Bibliothek für Forschende, Studierende und Lehrende.
§ 9. MAŚN kann weitere Tätigkeiten zur Deckung des sozialen Bedarfs der Region durchführen und
Umsetzung der Grundsätze der Kulturpolitik.
Kapitel 3.
Die Leitungs- und Aufsichtsorgane sowie die Beratungsorgane und das Verfahren zu deren Ernennung.
§ 10. Die allgemeine Aufsicht über das MAŚN obliegt dem für Kultur und nationales Erbe zuständigen Minister.
§ 10.1. Die direkte Aufsicht über das MAŚN obliegt dem Präsidenten.
§ 11. MAŚN wird von einem Direktor geleitet, der vom Präsidenten gemäß den in den geltenden Bestimmungen festgelegten Grundsätzen und Verfahren ernannt und abberufen wird.
§ 11.1. Der Präsident ist der Vorgesetzte des Direktors.
§ 12. Der Direktor leitet alle Aktivitäten von MAŚN und ist für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögens und der finanziellen Mittel von MAŚN verantwortlich.
§ 12.1. Zu den Aufgaben des MAŚN-Direktors gehören insbesondere:
1) Vertretung des Museums für Geschichte der Polnischen Kunst in externen Angelegenheiten;
2) allgemeine Leitung der grundlegenden und administrativen Tätigkeiten;
3) allgemeine Aufsicht über die Sammlungen und deren Erfassung;
4) Vorlage von materiellen und finanziellen Plänen, Berichten und Investitionsvorschlägen an den Veranstalter und die zuständigen Institutionen;
5) Schaffung der organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Planung und Durchführung von
Verteidigungsaufgaben, 6) die in gesonderten Regelungen festgelegt sind;
7) Schaffung von Voraussetzungen für die Verbesserung der beruflichen Qualifikationen der Mitarbeiter;
8) Leitung der Hauptredaktion der Museumspublikationen; 9
) direkte Führung des wissenschaftlichen Personals;
10) Festlegung der Eintrittspreise für das Museum für Geschichte der Polnischen Kunst sowie der Tage mit freiem Eintritt;
11) Einreichung von Anträgen auf Änderung, Veräußerung und Streichung von Museumsobjekten aus dem Inventar;
12) Erlass von internen Regelungen und Anweisungen;
13) Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion gegenüber den Mitarbeitern des Museums für Geschichte der Polnischen Kunst;
14) Organisation der internen Kontrolle und Überwachung ihrer Funktionsweise;
§ 13. Die detaillierte interne Organisation von MAŚN wird durch die vom Direktor erlassene Organisationsordnung festgelegt, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Organisation und Durchführung kultureller Aktivitäten.
§ 14. Der Museumsrat ist bei MAŚN angesiedelt.
§ 14.2. Der Museumsrat besteht aus fünf Mitgliedern.
§ 14.3. Die Mitglieder des Museumsrats werden vom Stadtrat von Zielona Góra ernannt.
§ 14.4. Der Museumsrat arbeitet im Rahmen und nach den in Artikel 11 des Museumsgesetzes festgelegten Grundsätzen.
Kapitel 4.
Finanzierungsquellen für MAŚN-Aktivitäten
§ 15. MAŚN verwaltet seine Finanzen gemäß den in der Verordnung über die Organisation und Durchführung kultureller Aktivitäten festgelegten Grundsätzen.
§ 15.1. Grundlage der Finanzverwaltung von MAŚN ist der vom Direktor erstellte Finanzplan unter Beibehaltung der Veranstalterförderung. § 15.2
. Das Vermögen von MAŚN darf nur für Zwecke verwendet werden, die im Rahmen der Tätigkeit von MAŚN liegen.
§ 15.3. Der Direktor sorgt für die fristgerechte Erstellung des Jahresfinanzberichts.
§ 16. Die Finanzierungsquellen für MAŚN sind:
1) einrichtungsspezifische und zielgerichtete Subventionen aus dem Staatshaushalt oder der lokalen Gebietskörperschaft, einschließlich der vom Veranstalter in Form von Subventionen bereitgestellten Mittel:
- zur Finanzierung laufender Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Instandhaltung und Renovierung von Anlagen;
- für die Finanzierung oder Kofinanzierung der Kosten der Investitionsumsetzung vorgesehen;
- für die Durchführung der angegebenen Aufgaben und Programme vorgesehen.
2) Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit;
3) Gelder, die von natürlichen und juristischen Personen und aus anderen Quellen bezogen werden;
4) Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Vermögenswerten.
§ 16.1. MAŚN verwendet seine Einnahmen zur Deckung der Kosten seiner gesetzlichen Tätigkeiten.
§ 17. MAŚN kann als Nebentätigkeit
archäologische und kommerzielle Dienstleistungen erbringen.
§ 17.1. Die Einnahmen aus diesen Nebentätigkeiten werden zur Finanzierung der satzungsmäßigen Tätigkeiten von MAŚN verwendet.
§ 18. Der Direktor ist befugt, im Namen von MAŚN Erklärungen zu dessen finanziellen und vermögensrechtlichen Rechten und Pflichten abzugeben.
§ 18.1. Der Direktor kann Bevollmächtigte zur Vornahme bestimmter Rechtshandlungen im Namen von MAŚN bestellen und den Umfang der Vollmacht festlegen. § 18.2.
Die Erteilung und der Widerruf einer Vollmacht sind im vom Veranstalter geführten Register der Kultureinrichtungen einzutragen, mit Ausnahme von Vollmachten für Gerichtsverfahren.
Kapitel 5.
Schlussbestimmungen, Regeln für die Änderung der Gesetze
§ 19. Änderungen dieses Gesetzes können gemäß dem für seine Verabschiedung festgelegten Verfahren vorgenommen werden.
§ 20. Der Beschluss Nr. XV/127/2000 des Kreistags Zielona Góra vom 8. November 2000 über die Erteilung eines Statuts an das Archäologische Museum der Mitteloder in Zielona Góra mit Sitz in Świdnica findet keine Anwendung mehr.
§ 21. Die Ausführung dieses Beschlusses obliegt dem Bürgermeister von Zielona Góra.
§ 22. Der Beschluss tritt 14 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Woiwodschaft Lebus in Kraft.
Vorsitzender des Rates
Adam Maciej Urbaniak